Die Beklagte verweist hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Forderung auf den am 12. Juli 2016 mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrag, dessen lit. D Art. 5 Abs. 2 ihr das Recht einräume, die Eigentumswohnung Nr. 9 in R._____ unter Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleineigentum zu erwerben. Da es sich dabei um eine Teilungsvorschrift mit Quotenvermächtnis handle und sie dieses Recht ausdrücklich ausüben wolle, habe sie das Alleineigentum an der Eigentumswohnung Nr. 9 in R._____ bereits im Todeszeitpunkt des Erblassers erlangt, weshalb ihr auch sämtliche Mietzinse zustünden.