Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Klage erbrechtlicher Natur, wenn sie im Erbrecht wurzelt, d.h. im engen Zusammenhang mit dem Erbgang steht. Dazu gehören alle Ansprüche, welche erst mit dem Tod des Erblassers entstehen (BGE 117 II 26 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_92/2012 vom 4. Mai 2012 E. 5.2.1). Wesentlich ist, dass der Rechtsgrund im Erbrecht liegt.