1.2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Namentlich muss das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig sein (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).