1. 1.1. Die Vorinstanz ist auf die Klage hinsichtlich der Forderung in Höhe von Fr. 30'732.47 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Sie erwog im Wesentlichen, die Rechtsgrundlage der Klage liege einzig im Erbrecht bzw. im Erbvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten vom 12. Juli 2016. Es bestehe ein genügender Konnex zum Erbrecht, weshalb die eingereichte Klage als erbrechtliche Klage zu qualifizieren sei, der Gerichtsstand gemäss Art. 28 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelange und folglich das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers (E._____, Kanton Bern) örtlich zuständig sei.