3.4. Mit Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 4. August 2023 stellte der klägerische Nebenintervenient -4- verschiedene prozessuale Verfahrensanträge und beantragte, auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten. 3.5. Mit Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 29. August 2023 hielt der Kläger an seinen Berufungsanträgen fest. 3.6. Am 20. November 2023, 12. Januar 2024, 17. Januar 2024 und 3. März 2024 reichte der klägerische Nebenintervenient unaufgefordert weitere Eingaben ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: