3.3. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 28. Juni 2023 beantragte die Beklagte, die Berufungen des Klägers und des klägerischen Nebenintervenienten seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des klägerischen Nebenintervenienten, eventualiter des Klägers persönlich, abzuweisen. Ausserdem stellte sie mit Anschlussberufung den Antrag, die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'229.00 seien anstatt dem Kläger dem Nebenintervenienten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr die von der Vorinstanz auf Fr. 3'634.85 festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen.