3.2. Mit Berufung vom 20. Mai 2023 beantragte der klägerische Nebenintervenient die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid zu anderem Kostenentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.