3. 3.1. Mit Berufung vom 15. Mai 2023 beantragte der Kläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Bejahung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz und Rückweisung der Sache zur materiellen Entscheidung an diese, eventualiter – d.h. bei Abweisung der Berufung – seien die vorinstanzlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen und sei diese zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.