1.4. Mit Klageantwort vom 23. November 2020 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, subeventualiter sei ihr eine neue Frist zur Einreichung der materiellen Klageantwort anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 1.5. Mit Verfügung vom 19. März 2021 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Litispendenz. 1.6. Mit Replik vom 23. April 2021 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest.