Mit Erbvertrag vom 12. Juli 2016 hielt der Erblasser unter dem Titel Teilungsvorschrift fest, D._____ (die Beklagte) sei berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Eigentumswohnung auf Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleineigentum zu erwerben. 1.2. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 bestimmte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau A._____ (Kläger) als Generalerbenvertreter der Erbengemeinschaft B._____. 1.3. Mit Klage vom 27. August 2020 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Brugg, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'732.47 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2020 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.