Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.23 (OZ.2020.12) Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Kläger A._____, Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft B._____ c/o Peter Rechtsanwälte AG […] klägerischer C._____, Neben- […] intervenient Beklagte D._____, Zustelladresse: […] […], vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der am 13. Juli 2016 verstorbene B._____ (Erblasser) hinterlässt als Erben seine Ehefrau D._____ (Beklagte) sowie seine drei Kinder F._____, C._____ (klägerischer Nebenintervenient) und G._____. Der Erblasser und die Beklagte waren zu dessen Lebzeiten je zur Hälfte Miteigentümer der Eigentumswohnung Nr. 9 im 2. Obergeschoss an der Y- Strasse 27 in R._____. Die Wohnung wurde sowohl vor als auch nach dem Tod des Erblassers an H._____ vermietet. Mit Erbvertrag vom 12. Juli 2016 hielt der Erblasser unter dem Titel Tei- lungsvorschrift fest, D._____ (die Beklagte) sei berechtigt, jedoch nicht ver- pflichtet, die Eigentumswohnung auf Anrechnung an ihren Erbteil zu Allein- eigentum zu erwerben. 1.2. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 bestimmte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau A._____ (Kläger) als Generalerbenvertreter der Erbengemein- schaft B._____. 1.3. Mit Klage vom 27. August 2020 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Brugg, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 30'732.47 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2020 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.4. Mit Klageantwort vom 23. November 2020 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, subeventu- aliter sei ihr eine neue Frist zur Einreichung der materiellen Klageantwort anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 1.5. Mit Verfügung vom 19. März 2021 beschränkte die Vorinstanz das Verfah- ren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Litispendenz. 1.6. Mit Replik vom 23. April 2021 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. 1.7. Mit Duplik vom 13. Dezember 2021 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Subeventualantrag, das Verfahren sei bis -3- zur rechtkräftigen Erledigung des vor dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau hängigen Erbteilungsprozesses Nr. […] zu sistieren. 1.8. Mit Verfügung vom 15. März 2022 liess die Vorinstanz den klägerischen Nebenintervenienten zum Verfahren zu. 2. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 trat das Bezirksgericht Brugg auf die Klage nicht ein, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufung vom 15. Mai 2023 beantragte der Kläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Bejahung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz und Rückweisung der Sache zur materiellen Entscheidung an diese, eventualiter – d.h. bei Abweisung der Berufung – seien die vo- rinstanzlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen und sei diese zu ver- pflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beklagten. 3.2. Mit Berufung vom 20. Mai 2023 beantragte der klägerische Nebeninterve- nient die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid zu anderem Kostenentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten. 3.3. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 28. Juni 2023 bean- tragte die Beklagte, die Berufungen des Klägers und des klägerischen Ne- benintervenienten seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des klägerischen Nebenintervenienten, eventualiter des Klägers persön- lich, abzuweisen. Ausserdem stellte sie mit Anschlussberufung den Antrag, die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'229.00 seien anstatt dem Klä- ger dem Nebenintervenienten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr die von der Vorinstanz auf Fr. 3'634.85 festgesetzte Parteientschädi- gung zu bezahlen. 3.4. Mit Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 4. August 2023 stellte der klägerische Nebenintervenient -4- verschiedene prozessuale Verfahrensanträge und beantragte, auf die An- schlussberufung sei nicht einzutreten. 3.5. Mit Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 29. August 2023 hielt der Kläger an seinen Berufungsanträgen fest. 3.6. Am 20. November 2023, 12. Januar 2024, 17. Januar 2024 und 3. März 2024 reichte der klägerische Nebenintervenient unaufgefordert weitere Ein- gaben ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz ist auf die Klage hinsichtlich der Forderung in Höhe von Fr. 30'732.47 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Sie erwog im Wesentlichen, die Rechtsgrundlage der Klage liege einzig im Erb- recht bzw. im Erbvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten vom 12. Juli 2016. Es bestehe ein genügender Konnex zum Erbrecht, weshalb die eingereichte Klage als erbrechtliche Klage zu qualifizieren sei, der Ge- richtsstand gemäss Art. 28 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelange und folg- lich das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers (E._____, Kanton Bern) örtlich zuständig sei. 1.2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft die Prozessvorausset- zungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Namentlich muss das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig sein (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinander- setzung beim Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Klage erbrechtlicher Natur, wenn sie im Erbrecht wurzelt, d.h. im engen Zusammenhang mit dem Erbgang steht. Dazu ge- hören alle Ansprüche, welche erst mit dem Tod des Erblassers entstehen (BGE 117 II 26 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_92/2012 vom 4. Mai 2012 E. 5.2.1). Wesentlich ist, dass der Rechtsgrund im Erbrecht liegt. Erb- rechtliche Streitigkeiten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe der erbrechtlichen Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden (BGE 137 III 369 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). -5- 1.3. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft B._____ eine Forderung von Fr. 30'742.47 nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2020 geltend. Die Forderung betrifft die im Zeitraum zwischen August 2016 und April 2020 angefallenen (hälftigen) Mietzinse im Zusammenhang mit der bereits vor dem Tod des Erblassers an den Mieter H._____ vermieteten Eigentumswohnung Nr. 9 an der Y-Strasse 27 in R._____. Die entsprechenden Mietzinse wurden im besagten Zeitraum un- bestrittenermassen auf das Konto Nr. […] bei der UBS, über welches die Beklagte aufgrund einer Erbenausschlussklausel mit Ableben des Erblas- sers allein verfügungsberechtigt ist (vgl. Beilage 6 zur Klage vom 27. Au- gust 2020), überwiesen. Die Beklagte verweist hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten For- derung auf den am 12. Juli 2016 mit dem Erblasser geschlossenen Erbver- trag, dessen lit. D Art. 5 Abs. 2 ihr das Recht einräume, die Eigentumswoh- nung Nr. 9 in R._____ unter Anrechnung an ihren Erbteil zu Alleineigentum zu erwerben. Da es sich dabei um eine Teilungsvorschrift mit Quotenver- mächtnis handle und sie dieses Recht ausdrücklich ausüben wolle, habe sie das Alleineigentum an der Eigentumswohnung Nr. 9 in R._____ bereits im Todeszeitpunkt des Erblassers erlangt, weshalb ihr auch sämtliche Miet- zinse zustünden. 1.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zwischen den Parteien grundsätz- lich strittig ist, ob die vom Kläger geltend gemachte Forderung von Fr. 30'732.47 für Mietzinse ihren Rechtsgrund im Eigentum bzw. im Berei- cherungsrecht (so die Ansicht des Klägers) oder im Erbrecht bzw. Erbver- trag (so die Ansicht der Beklagten) hat. Wie die Vorinstanz in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführt, hängt die Zuständigkeit im vorliegenden Fall von der Art des geltend gemachten Anspruchs und damit von einer doppelrelevanten Tatsache ab. Es ist deshalb zu prüfen, wie der vom Kläger geltend gemachte Anspruch rechtlich zu qualifizieren ist. 1.5. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Aus- nahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dingli- chen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbgangs eine Ge- meinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Ver- waltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 -6- Abs. 2 ZGB). Der einzelne Erbe hat bis zur Teilung damit grundsätzlich kein Recht an den einzelnen Erbschaftssachen. 1.6. Der Erblasser schloss mit der Beklagten am 12. Juli 2016 einen Erbvertrag. Der Erbvertrag schliesst keinen der Erben aus (vgl. Beilage 3 zur Klage vom 27. August 2020) und bis anhin hat keine Erbteilung stattgefunden. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Erblassers an der Eigentumswoh- nung Nr. 9 in R._____ und der daraus fliessenden Mieteinnahmen bilden die Erben damit bis zur Erbteilung eine Erbengemeinschaft. Die Eigentums- verhältnisse an der Eigentumswohnung Nr. 9 in R._____ sowie an den hälf- tigen Mietzinsen, welche diese seit dem Tod des Erblassers abgeworfen hat, lassen sich deshalb gerade nicht losgelöst vom Erbgang des Erblas- sers beurteilen. Macht der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe von vor der Erbteilung angefallenen Mietzinsen geltend, hat er diesen mit Teilungs- klage geltend zu machen, wobei es sich selbstredend um eine erbrechtliche Klage handelt. Eine Behandlung dieser Frage losgelöst von der erbrechtli- chen Beurteilung ist nicht zulässig. Mithin kann ein Streit unter den Erben über Bestand oder Höhe der erbrechtlichen Ansprüche aus demselben Nachlass nicht mit einer separaten Klage bei einem für die Teilungsklage örtlich nicht zuständigen Gericht anhängig gemacht werden. Auch die Ar- gumentation des Klägers und des klägerischen Nebenintervenienten, wo- nach der Kläger in der Eigenschaft als Prozessstandschafter und nicht in jener eines Erben am Forderungsprozess teilnehme und somit keine Iden- tität der Parteien vorliege, vermag daran nichts zu ändern. Zwar nimmt der Kläger als Prozessstandschafter eine rein formelle Rolle im vorliegenden Prozess ein. Materiell berechtigt und verpflichtet bleiben allerdings die Er- ben und damit auch die am Erbteilungsprozess beteiligte Beklagte und der klägerische Nebenintervenient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.1). Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf den Gerichtsstand nach Art. 28 Abs. ZPO mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage vom 28. August 2020 nicht eingetreten ist. Im Übrigen wäre auf die Klage aber auch deshalb nicht einzutreten gewesen, weil die mit Klage geltend ge- machte Sache anderweitig hängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Der kläge- rische Nebenintervenient hat bereits am 11. Mai 2018 eine Teilungsklage beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau anhängig gemacht. Das Re- gionalgericht wird u.a. darüber zu befinden haben, wie die erblasserische Teilungsvorschrift in lit. D Art. 5 Ziff. 2 auszulegen ist bzw. ob diese ungültig ist (so die Ansicht des klägerischen Nebenintervenienten) und welche An- sprüche der Erbengemeinschaft B._____ und der Beklagten mit Blick auf die Eigentumswohnung Nr. 9 in R._____ und damit zusammenhängende Mietzinsen konkret zustehen bzw. nicht zustehen. Nach dem Gesagten er- weist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. -7- 2. 2.1. Der Kläger beantragt im Eventualstandpunkt, die vorinstanzlichen Ge- richtskosten seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflich- ten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu be- zahlen. Demgegenüber beantragt die Beklagte mit Anschlussberufung, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem klägerischen Nebenintervenienten aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. 2.2. Die Vorinstanz trat auf die Klage des Klägers nicht ein und auferlegte die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich dem Kläger, welcher zu- dem verpflichtet wurde, der Beklagten eine Parteientschädigung auszurich- ten (angefochtener Entscheid E. 5). 2.3. Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Pro- zesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Ob einer Nebenpartei Kosten aufzuerlegen sind oder eine Parteient- schädigung zuzusprechen ist, entscheidet das Gericht nach Ermessen (RÜ- EGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 106 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu be- zahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). 2.4. 2.4.1. Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe ein trölerisches Verfahren mit auf- wändigen Beweisabnahmen verursacht, indem sie vor der Vorinstanz wahrheitswidrig behauptet habe, ihren Wohnsitz in R._____ und nicht in V._____ zu haben (Berufung Rz. 61). Die Vorinstanz hat die Wohnsitzfrage mangels Relevanz nicht thematisiert und auch nicht entschieden. Entsprechend kann der Beklagten im Beru- fungsverfahren nicht angelastet werden, sie habe zu dieser Frage wahr- heitswidrige Behauptungen aufgestellt und unnötige Kosten verursacht. Damit entfällt auch die Pflicht der Beklagten, dem Kläger für das vorinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Der Eventualan- trag des Klägers ist folglich abzuweisen. 2.4.2. Die Beklagte fordert mit Anschlussberufung, die vorinstanzlichen Gerichts- kosten seien dem Nebenintervenienten aufzuerlegen und dieser sei zu -8- verpflichten, ihr die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen. Dies mit der Begründung, sie wolle vermeiden, dass sie trotz Obsiegens die Kosten letztlich grösstenteils selbst zu tragen habe (An- schlussberufung Rz. 101). Es fehlt jedoch eine Begründung, weshalb dies so sein sollte und eine solche ist im vorliegenden Berufungsverfahren auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten ausdrücklich dem Kläger und nicht dem Nachlass oder der Beklagten auf- erlegt (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs) und sodann ausschliesslich den Klä- ger zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte verpflichtet (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Mithin ist die Beklagte hinsichtlich der vo- rinstanzlichen Kostenverlegung nicht beschwert, weshalb auf ihre An- schlussberufung nicht einzutreten ist. Sollte nach Eintritt der Rechtskraft ein Streit darüber entstehen, ob die dem Kläger auferlegten Verfahrenskos- ten aufgrund seines Handelns als Prozessstandschafter vom Nachlass bzw. anteilsmässig von der Beklagten als Erbin zu tragen sind, so ist dar- über nicht im vorliegenden Berufungsverfahren zu entscheiden. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungen des Klägers und des klä- gerischen Nebenintervenienten werden vollumfänglich abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird nicht eingetreten, wobei diese einen bloss untergeordneten Punkt betroffen hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche auf Fr. 3'150.00 festgesetzt werden (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 3 VKD), je zur Hälfte dem Kläger und dem klägerischen Nebenintervenienten mit Fr. 1'575.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die zu tragenden Gerichts- kosten mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'150.00 verrechnet, sodass der klägerische Nebenintervenient dem Kläger Fr. 1'575.00 direkt zu ersetzen hat. 3.2. Der Kläger und der klägerische Nebenintervenient sind zudem zu verpflich- ten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese werden ausgehend von einer Grun- dentschädigung von gerundet Fr. 6'278.00 (§ 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Ver- handlung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuer von 7.7 % auf gerundet Fr. 4'180.00 festgesetzt. Der Kläger und der klägerische Nebenintervenient haben der Beklagten diese Parteikosten unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag je zur Hälfte, d.h. je mit Fr. 2'090.00, zu ersetzen. -9- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufungen des Klägers und des klägerischen Nebenintervenienten werden abgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'150.00 werden dem Kläger und dem klägerischen Nebenintervenienten je zur Hälfte mit Fr. 1'575.00 auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der klägerische Nebenintervenient hat dem Kläger den Betrag von Fr. 1'575.00 direkt zu ersetzen. 4. Der Kläger und der klägerische Nebenintervenient haben der Beklagten für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag die richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 4'180.00 zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 10 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'732.47. Aarau, 2. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Flütsch