Die Klägerin macht mit Kostennote vom 28. April 2023 (Berufungsbeilage 6) eine Entschädigung von Fr. 1'469.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Diese erscheint im Ergebnis gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 AnwT als tarifkonform. 6.3. Soweit der Antrag der Klägerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren damit nicht gegenstandslos wird, ist er abzuweisen. Einerseits ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu einem Prozesskostenvorschuss und die Klägerin macht nicht geltend, dass die Parteientschädigung beim Beklagten nicht einbringlich wäre. - 10 - Das Obergericht erkennt: