Der Beklagte wurde nicht in das vorinstanzliche Verfahren involviert bzw. erhielt von diesem erst mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids Kenntnis. Am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligte er sich nicht und stellte entsprechend keine Anträge. Somit haben weder er noch die Klägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens veranlasst und diese sind auf die Staatskasse zu nehmen.