5.7. Die Berufung ist somit hauptsächlich gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an diese zurückzuweisen. 5.8. Die Vorinstanz hat die Gesuche der Klägerin um Prozesskostenvorschuss sowie um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da diese infolge ihrer sachlichen Unzuständigkeit aussichtslos seien. Nachdem die Vorinstanz für das Schlichtungsgesuch sachlich zuständig ist, hat sie nach der Rückweisung auch über diese Anträge neu zu befinden.