Hauptgrund für die Gesetzesänderung war jedoch die hohe Komplexität der Unterhaltsstreitigkeiten. Die Bestimmung ist daher nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie auch für Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt gilt. Damit werden minderund volljährige Unterhaltsgläubiger bereits unter dem geltenden kantonalen Recht in Bezug auf das Schlichtungsverfahren gleich behandelt, was auch nach dem künftigen Bundesrecht der Fall sein wird (Wegfall des Schlichtungserfordernisses für beide).