Aus den Gesetzgebungsunterlagen zu dieser noch sehr jungen Bestimmung ergibt sich, dass das dominierende Motiv des Gesetzgebers für die Übertragung der Schlichtungskompetenz von den Friedensrichtern auf die Gerichtspräsidenten darin lag, dass die Materie der Unterhaltsklagen rechtlich so komplex geworden ist, dass schon für die Vermittlung, und nicht erst für den Entscheid eine hohe juristische Sachkompetenz erforderlich oder mindestens wünschbar ist, welche von den Friedensrichtern nicht erwartet werden kann. Diese Problematik stellt sich in gleicher Weise beim Minderjährigen- wie beim Volljährigenunterhalt, weshalb diese ratio legis für die Anwendung der Bestim-