5.5. Im Unterschied zu einer Unterhaltsvereinbarung, an der ein minderjähriger Unterhaltsschuldner beteiligt ist, muss eine Vereinbarung mit einem volljährigen Unterhaltsschuldner nicht von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder dem Gericht genehmigt werden (vgl. Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, N. 4 und 12 zu Art.