Auch Beratungsinstitutionen und Kindesschutzbehörden sind mit der Anwendung erheblich gefordert. Es erscheint fraglich, ob es sinnvoll ist, dass Friedensrichterinnen und Friedensrichter in solchen Fällen versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dazu kommt, dass Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde beziehungsweise das Gericht verbindlich werden (vgl. Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB)."