Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich zwar insbesondere in Anlehnung an BGE 139 III 368 dafür ausgesprochen, dass die in Art. 296 Abs. 1 ZPO vorgesehene strenge Untersuchungsmaxime auf Unterhaltsklagen von volljährigen Personen nicht anwendbar sei (zuletzt ZOR.2021.52 Erw. 4). Für die abweichenden Meinungen in der Lehre und der Rechtsprechung anderer Kantone kann aber auf die Hinweise in der soeben zitierten Botschaft (dort Fn. 250 f.) verwiesen werden.