Unter geltendem Recht ist nicht abschliessend geklärt, ob der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz gemäss Artikel 296 ZPO lediglich in Kinderbelangen im engeren Sinne und somit bei Minderjährigen zur Anwendung kommen oder generell für Kinder ungeachtet ihrer Volljährigkeit gelten, soweit es um Kinderbelange beziehungsweise Unterhalt geht. Auch wenn sich das Bundesgericht zumindest im Fall eines subrogationsweise klagenden Gemeinwesens gegen die Anwendung dieses weitergehenden prozessualen Schutzes für volljährige Kinder geäussert hat, scheint die Praxis in den Kantonen unter-