Die anwendbaren Prozessgrundsätze werden im nachfolgenden Artikel 296 ZPO geregelt […]. Unter geltendem Recht ist nicht abschliessend geklärt, ob der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz gemäss Artikel 296 ZPO lediglich in Kinderbelangen im engeren Sinne und somit bei Minderjährigen zur Anwendung kommen oder generell für Kinder ungeachtet ihrer Volljährigkeit gelten, soweit es um Kinderbelange beziehungsweise Unterhalt geht.