" Die Regelung [Art. 295 ZPO] betrifft nur Kinderbelange im engeren Sinne, das heisst Klagen von minderjährigen Kindern. Was für Klagen volljähriger Kinder und damit insbesondere Klagen auf 'Volljährigenunterhalt' gilt, ist demgegenüber für das geltende Recht unklar.