Der Bundesgesetzgeber hat sich dieser Problematik mit der (noch nicht in Kraft getretenen) Teilrevision vom 17. März 2023 jedoch angenommen. In Art. 295 nZPO wird neu klargestellt, dass das vereinfachte Verfahren für selbständige Unterhaltsklagen von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange gilt. In der Botschaft dazu führte der Bundesrat zum bisherigen Recht insbesondere das Folgende aus (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, BBl 2020, S. 2766 ff.):