5.3. Auch die ZPO verwendet den Begriff "Kinderbelange". Die Überschrift zum 7. Titel, welcher die Art. 295-304 ZPO umfasst, lautet: "Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten". Bezeichnenderweise ist jedoch unter dem noch geltenden Recht auch bezüglich dieser Bestimmungen umstritten, ob sie auch für Volljährige bzw. in Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt gelten.