namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 342 Erw. 5.5.4.1 mit Hinweisen). 5. 5.1. Vorliegend ist die Auslegung von § 4 Abs. 1 lit. f EG ZPO umstritten: Massgeblich ist, wie die Gesetzesformulierung "Streitigkeiten über Kinderbelange" zu verstehen ist.