Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, liegt (aufgrund einer nicht einfach zu entscheidenden juristischen Auslegungsfrage) jedenfalls keine offensichtliche sachliche Unzuständigkeit vor. Fraglich ist, ob wenn (wie hier) ausnahmsweise ein Gericht als Schlichtungsbehörde fungiert, dieses auch in solchen (unklaren) Fällen ein Entscheid über die sachliche Zuständigkeit fällen darf. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann diese grundsätzliche Frage offen bleiben.