3. Es stellt sich die Frage, ob es für die Präsidentin des Bezirksgerichts als Schlichtungsbehörde überhaupt zulässig gewesen ist, mit einem Nichteintretensentscheid über ihre eigene sachliche Zuständigkeit zu entscheiden. Das Bundesgericht hat zu dieser in der Lehre kontroversen Frage (im Zusammenhang mit einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht) erwogen, ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde sei nur bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit zulässig (BGE 146 III 47).