Sache der Kantone. Im Kanton Aargau bestimmt § 4 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Friedensrichterinnen und Friedensrichter als allgemeine Schlichtungsbehörde. Daneben gibt es weitere Schlichtungsbehörden für bestimmte Materien. Möglicherweise einschlägig ist § 4 Abs. 1 lit. f EG ZPO, welcher die Präsidentinnen und Präsidenten der Familiengerichte als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in Schlichtungsverfahren betreffend Streitigkeiten über Kinderbelange als Schlichtungsbehörde bestimmt. Gestützt auf diese Bestimmung hat die Klägerin ihr Schlichtungsgesuch beim Bezirksgericht Aarau eingereicht.