2. 2.1. Dem gerichtlichen Entscheidverfahren geht gemäss Art. 197 ZPO (vorbehältlich der in Art. 198 f. ZPO geregelten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen) ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Die Organisation der Schlichtungsbehörden ist nach Art. 3 ZPO grundsätzlich -4-