1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist, nachdem keine Ausnahme nach Art. 308 Abs. 2 und Art. 309 ZPO gegeben ist, die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).