2. Es seien die prozessualen Anträge betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gutzuheissen. 3. Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Der Beklagte erstattete innert Frist keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: