1.2. Mit Verfügung vom 2. März 2023 ([...]; Berufungsbeilage 3) setzte die Gerichtspräsidentin der Klägerin Frist zur Erklärung, ob die Eingabe vom 27. Februar 2023 als Klage, Schlichtungsgesuch an die Gerichtspräsidentin o- der Schlichtungsgesuch an den Friedensrichter behandelt werden solle. 1.3. Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 3. März 2023 ([...]) erklärt hatte, es handle sich um ein Schlichtungsgesuch an die Gerichtspräsidentin, erkannte die Gerichtspräsidentin mit Entscheid vom 7. März 2023 (SC.2023.11): " 1. Auf das Schlichtungsgesuch vom 27. Februar 2023 wird nicht eingetreten. -3-