Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.21 (SC.2023.11) Art. 30 Entscheid vom 23. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, [...] Beklagter B._____, [...] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Kinderbelange -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit als "Klage" betitelter Eingabe vom 27. Februar 2023 an das Bezirksge- richt Aarau beantragte die Klägerin: " 1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin mindestens CHF 522.20 ab dem Februar 2022 monatlich auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung, Unter- haltsbeiträge zu bezahlen. Beweisergebnis und Nachklagerecht vorbehalten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners." Im Übrigen stellte sie folgende prozessuale Anträge: " 1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vor- liegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.- (zzgl. MWSt.) zu leisten. 2. Eventualiter Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3. Eventualiter Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsver- treter einzusetzen. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.2. Mit Verfügung vom 2. März 2023 ([...]; Berufungsbeilage 3) setzte die Ge- richtspräsidentin der Klägerin Frist zur Erklärung, ob die Eingabe vom 27. Februar 2023 als Klage, Schlichtungsgesuch an die Gerichtspräsidentin o- der Schlichtungsgesuch an den Friedensrichter behandelt werden solle. 1.3. Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 3. März 2023 ([...]) erklärt hatte, es handle sich um ein Schlichtungsgesuch an die Gerichtspräsidentin, er- kannte die Gerichtspräsidentin mit Entscheid vom 7. März 2023 (SC.2023.11): " 1. Auf das Schlichtungsgesuch vom 27. Februar 2023 wird nicht eingetreten. -3- 2. Die prozessualen Anträge betreffend Prozesskostenvorschuss und unent- geltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.00 werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 15. März 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klä- gerin am 28. April 2023 Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familien- gerichts, vom 7. März 2023 aufzuheben und auf das Schlichtungsgesuch vom 27. Februar 2023 einzutreten. 2. Es seien die prozessualen Anträge betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gutzuheissen. 3. Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Der Beklagte erstattete innert Frist keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist, nachdem keine Ausnahme nach Art. 308 Abs. 2 und Art. 309 ZPO gegeben ist, die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann auf- grund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Dem gerichtlichen Entscheidverfahren geht gemäss Art. 197 ZPO (vorbe- hältlich der in Art. 198 f. ZPO geregelten, hier nicht einschlägigen Ausnah- men) ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Die Organisation der Schlichtungsbehörden ist nach Art. 3 ZPO grundsätzlich -4- Sache der Kantone. Im Kanton Aargau bestimmt § 4 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Friedensrichterinnen und Friedensrichter als allgemeine Schlichtungs- behörde. Daneben gibt es weitere Schlichtungsbehörden für bestimmte Materien. Möglicherweise einschlägig ist § 4 Abs. 1 lit. f EG ZPO, welcher die Präsidentinnen und Präsidenten der Familiengerichte als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in Schlichtungsverfahren betreffend Streitig- keiten über Kinderbelange als Schlichtungsbehörde bestimmt. Gestützt auf diese Bestimmung hat die Klägerin ihr Schlichtungsgesuch beim Bezirks- gericht Aarau eingereicht. Mit dem angefochtenen Entscheid lehnte die Ge- richtspräsidentin deren Anwendung auf den vorliegenden Fall (Klage auf Volljährigenunterhalt) jedoch ab, verwies auf die Zuständigkeit der Frie- densrichterin oder des Friedensrichters und trat auf das Schlichtungsge- such nicht ein. 2.2. Soweit die Klägerin mit der Berufung vorbringt, § 4 Abs. 1 lit. f EG ZPO widerspreche einer abschliessenden Regelung des Bundesrechts (vgl. Be- rufung S. 8), kann ihr nicht gefolgt werden, weil Art. 3 ZPO die Organisation der Schlichtungsbehörden gerade dem kantonalen Recht vorbehält. 3. Es stellt sich die Frage, ob es für die Präsidentin des Bezirksgerichts als Schlichtungsbehörde überhaupt zulässig gewesen ist, mit einem Nichtein- tretensentscheid über ihre eigene sachliche Zuständigkeit zu entscheiden. Das Bundesgericht hat zu dieser in der Lehre kontroversen Frage (im Zu- sammenhang mit einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht) erwogen, ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbe- hörde sei nur bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit zulässig (BGE 146 III 47). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, liegt (aufgrund einer nicht ein- fach zu entscheidenden juristischen Auslegungsfrage) jedenfalls keine of- fensichtliche sachliche Unzuständigkeit vor. Fraglich ist, ob wenn (wie hier) ausnahmsweise ein Gericht als Schlichtungsbehörde fungiert, dieses auch in solchen (unklaren) Fällen ein Entscheid über die sachliche Zuständigkeit fällen darf. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann diese grund- sätzliche Frage offen bleiben. 4. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissver- ständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entste- hungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben, so -5- namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 342 Erw. 5.5.4.1 mit Hinweisen). 5. 5.1. Vorliegend ist die Auslegung von § 4 Abs. 1 lit. f EG ZPO umstritten: Massgeblich ist, wie die Gesetzesformulierung "Streitigkeiten über Kinder- belange" zu verstehen ist. 5.2. Die Formulierung ist nicht eindeutig, da dem Wort "Kind" sprachlich ein doppelter Sinn zukommt: Es kann entweder ein Verwandtschaftsverhältnis bezeichnen (das Kind seiner Eltern bleibt man ein Leben lang) oder eine Person, die noch nicht erwachsen ist. Konkret stellt sich hier die Frage, ob sich die Bestimmung auch auf volljährige Kinder (die Unterhalt von einem Elternteil einfordern) oder nur auf minderjährige bezieht. 5.3. Auch die ZPO verwendet den Begriff "Kinderbelange". Die Überschrift zum 7. Titel, welcher die Art. 295-304 ZPO umfasst, lautet: "Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten". Bezeichnenderweise ist jedoch un- ter dem noch geltenden Recht auch bezüglich dieser Bestimmungen um- stritten, ob sie auch für Volljährige bzw. in Verfahren betreffend Volljäh- rigenunterhalt gelten. Der Bundesgesetzgeber hat sich dieser Problematik mit der (noch nicht in Kraft getretenen) Teilrevision vom 17. März 2023 jedoch angenommen. In Art. 295 nZPO wird neu klargestellt, dass das vereinfachte Verfahren für selbständige Unterhaltsklagen von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange gilt. In der Botschaft dazu führte der Bundesrat zum bisherigen Recht insbesondere das Folgende aus (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistaug- lichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, BBl 2020, S. 2766 ff.): " Die Regelung [Art. 295 ZPO] betrifft nur Kinderbelange im engeren Sinne, das heisst Klagen von minderjährigen Kindern. Was für Klagen volljähriger Kinder und damit insbesondere Klagen auf 'Volljährigenunterhalt' gilt, ist demgegenüber für das geltende Recht unklar. So wurde die Frage der auf Unterhaltsklagen volljähriger Kinder anwendbaren Verfahrensart noch nicht abschliessend entschieden, auch wenn das Bundesgericht (obiter) ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten eine gewisse Tendenz of- fenbarte, die für die Anwendung des ordentlichen Verfahrens und gegen die Anwendung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes und des Offizialgrundsatzes bei volljährigen Kindern spricht. […] -6- Die anwendbaren Prozessgrundsätze werden im nachfolgenden Artikel 296 ZPO geregelt […]. Unter geltendem Recht ist nicht abschliessend ge- klärt, ob der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizial- grundsatz gemäss Artikel 296 ZPO lediglich in Kinderbelangen im engeren Sinne und somit bei Minderjährigen zur Anwendung kommen oder generell für Kinder ungeachtet ihrer Volljährigkeit gelten, soweit es um Kinderbe- lange beziehungsweise Unterhalt geht. Auch wenn sich das Bundesgericht zumindest im Fall eines subrogationsweise klagenden Gemeinwesens ge- gen die Anwendung dieses weitergehenden prozessualen Schutzes für volljährige Kinder geäussert hat, scheint die Praxis in den Kantonen unter- schiedlich zu sein. Demgegenüber spricht sich ein überwiegender Teil der Lehre für die vollumfängliche oder teilweise Anwendung von Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz für minder- und volljährige Kinder aus. […]" Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich zwar insbesondere in Anleh- nung an BGE 139 III 368 dafür ausgesprochen, dass die in Art. 296 Abs. 1 ZPO vorgesehene strenge Untersuchungsmaxime auf Unterhaltsklagen von volljährigen Personen nicht anwendbar sei (zuletzt ZOR.2021.52 Erw. 4). Für die abweichenden Meinungen in der Lehre und der Rechtspre- chung anderer Kantone kann aber auf die Hinweise in der soeben zitierten Botschaft (dort Fn. 250 f.) verwiesen werden. 5.4. Beim hier fraglichen § 4 Abs. 1 lit. f EG ZPO handelt es sich um eine neue Bestimmung, die erst am 23. März 2021 beschlossen und am 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt worden ist. Der entsprechenden Botschaft des Regie- rungsrats vom 3. Juni 2020 (Nr. 20.137) lässt sich nicht entnehmen, ob die Bestimmung auch für Volljährige bzw. Verfahren betreffend Volljährigenun- terhalt gelten soll. Zum Zweck der Bestimmung wird Folgendes ausgeführt (Botschaft S. 20): " Das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene revidierte Kinderunterhaltsrecht hat eine grosse Komplexität angenommen. Es ist nicht einfach, festzustel- len und insbesondere den Rechtsuchenden in verständlicher Weise zu er- klären, weshalb Unterhalt geschuldet ist, wie lange dieser zu bezahlen ist und wie er sich bemisst. Die Bedeutung von Bar- und Betreuungsunterhalt, die Berechnung desselben, die Phasen der Unterhaltsberechnung sowie weitere einschlägige Faktoren sind nur schwer in anschaulicher Weise zu vermitteln. Auch Beratungsinstitutionen und Kindesschutzbehörden sind mit der Anwendung erheblich gefordert. Es erscheint fraglich, ob es sinn- voll ist, dass Friedensrichterinnen und Friedensrichter in solchen Fällen versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dazu kommt, dass Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kin- desschutzbehörde beziehungsweise das Gericht verbindlich werden (vgl. Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB)." Mehreren Voten im Grossen Rat dazu lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Übertragung dieser Zuständigkeit von den Friedensrichtern auf die Fa- miliengerichtspräsidenten als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit der gesteigerten Komplexität der Unterhaltsstreitigkeiten bzw. einer dro- henden Überforderung der Friedensrichter begründet wird: So führte -7- Grossrat Haller (EDU) aus: "Die Änderung der Schlichtungsstelle in der Zi- vilprozessordnung weg vom Friedensrichter hin zur KESB wird von unserer Fraktion im Grundsatz nicht begrüsst, da dies einer Schwächung des Lai- enrichtertums und einer Einschränkung der Demokratie gleichkommt. Wir anerkennen jedoch, dass die Komplexität und das notwendige hochspezi- alisierte Wissen wohl zur Überforderung vieler Friedensrichter führen würde und stimmen dieser Anpassung nicht mit Freude, aber trotzdem zu." (Wortprotokoll des Grossen Rats vom 15. September 2020 = Berufungs- beilage 4, S. 5134). Grossrätin Koch Wick (CVP) äusserte sich wie folgt: "Die bundesrechtliche Revision des Unterhaltsrechts vor rund drei Jahren verlangt von den Schlichtungsbehörden viel Spezialwissen. Die CVP be- grüsst, dass die auf diesem Gebiet versierten Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden (KESB) beziehungsweise die Präsidentinnen und Präsi- denten der Familiengerichte für Streitigkeiten in Kinderbelangen neu die Schlichterfunktion übernehmen sollen." (Protokoll, S. 5134). 5.5. Im Unterschied zu einer Unterhaltsvereinbarung, an der ein minderjähriger Unterhaltsschuldner beteiligt ist, muss eine Vereinbarung mit einem voll- jährigen Unterhaltsschuldner nicht von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde oder dem Gericht genehmigt werden (vgl. Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, N. 4 und 12 zu Art. 287 ZGB). Auch wenn ein volljähriger Unterhaltsgläubiger im Ergebnis anders als ein minderjähriger behandelt wird (die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der minderjährigen Kinder und des Ehegatten des Schuldners geht dem Volljährigenunterhalt vor und das volljährige Kind hat keinen Anspruch auf einen Überschussanteil, vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2. und 7.3.) ist die Methodik der Unterhaltsberechnung jedoch gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung in beiden Fällen grundsätzlich die Glei- che (zweistufige Methode der Existenzminimumsberechnung mit bzw. ohne Überschussverteilung; vgl. AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unter- halt in der neusten Rechtsprechung, Jusletter vom 3. Mai 2021, N. 2). Die rechtliche Komplexität einer Unterhaltsstreitigkeit dürfte daher einen Frie- densrichter in vergleichbarem Ausmass fordern (bzw. möglicherweise überfordern), ob es sich um eine Klage eines minderjährigen oder eines volljährigen Kindes handelt. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass gemäss der Teilrevi- sion der ZPO vom 17. März 2023 das Schlichtungsverfahren in Zukunft bei Unterhaltsklagen sowohl von minder- als auch volljährigen Kindern entfal- len wird (Art. 198 lit. bbis nZPO) und somit der Bundesgesetzgeber keinen Anlass sieht, diese beiden Kategorien von Unterhaltsgläubigern diesbezüg- lich unterschiedlich zu behandeln. -8- 5.6. Im Ergebnis zeigt sich, dass sich aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 lit. f EG ZPO nicht ableiten lässt, ob diese Bestimmung auch für Verfahren betref- fend Volljährigenunterhalt gelten soll. Aus den Gesetzgebungsunterlagen zu dieser noch sehr jungen Bestimmung ergibt sich, dass das dominie- rende Motiv des Gesetzgebers für die Übertragung der Schlichtungskom- petenz von den Friedensrichtern auf die Gerichtspräsidenten darin lag, dass die Materie der Unterhaltsklagen rechtlich so komplex geworden ist, dass schon für die Vermittlung, und nicht erst für den Entscheid eine hohe juristische Sachkompetenz erforderlich oder mindestens wünschbar ist, welche von den Friedensrichtern nicht erwartet werden kann. Diese Prob- lematik stellt sich in gleicher Weise beim Minderjährigen- wie beim Volljäh- rigenunterhalt, weshalb diese ratio legis für die Anwendung der Bestim- mung auch auf den Volljährigenunterhalt spricht. Unter Berücksichtigung, dass Unterhaltsvereinbarungen mit minderjährigen Kindern einer Geneh- migung bedürfen, und sich somit unter altem Recht neben dem Friedens- richter gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB bei erfolgreicher Schlichtung ohnehin auch noch die Kindesschutzbehörde damit zu befassen hatte, stellte die Zuständigkeitsübertragung auf den Familiengerichtspräsidenten als Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde beim Minderjährigenunterhalt zwar auch eine Effizienzsteigerung dar, was einen Nebengrund für diese Zustän- digkeitsänderung dargestellt hat. Hauptgrund für die Gesetzesänderung war jedoch die hohe Komplexität der Unterhaltsstreitigkeiten. Die Bestim- mung ist daher nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie auch für Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt gilt. Damit werden minder- und volljährige Unterhaltsgläubiger bereits unter dem geltenden kantonalen Recht in Bezug auf das Schlichtungsverfahren gleich behandelt, was auch nach dem künftigen Bundesrecht der Fall sein wird (Wegfall des Schlich- tungserfordernisses für beide). 5.7. Die Berufung ist somit hauptsächlich gutzuheissen. Der Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an diese zurückzuweisen. 5.8. Die Vorinstanz hat die Gesuche der Klägerin um Prozesskostenvorschuss sowie um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da diese infolge ihrer sachlichen Unzuständigkeit aussichtslos seien. Nachdem die Vorinstanz für das Schlichtungsgesuch sachlich zuständig ist, hat sie nach der Rück- weisung auch über diese Anträge neu zu befinden. 6. 6.1. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es gilt die rechtsmittelführende Partei grundsätzlich -9- als obsiegend, wenn ein Rückweisungsentscheid erfolgt, weil die Rechts- mittelinstanz zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten ist. Hat die beklagte Partei in der Vorinstanz die Ab- weisung der Klage beantragt und somit das Eintreten befürwortet, drängt sich aber eine Überwälzung der Gerichtskosten an den Kanton auf (Art. 107 Abs. 2 ZPO), da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von kei- ner Partei veranlasst worden sind (SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 12 zu Art. 104 ZPO). Der Beklagte wurde nicht in das vorinstanzliche Verfahren involviert bzw. erhielt von diesem erst mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids Kenntnis. Am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligte er sich nicht und stellte entsprechend keine Anträge. Somit haben weder er noch die Kläge- rin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens veranlasst und diese sind auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Eine Grundlage für die Verpflichtung des Kantons zur Bezahlung auch ei- ner Parteientschädigung enthält die ZPO nicht (JENNY, Sutter-Somm / Ha- senböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 26 zu Art. 107 ZPO; STERCHI, in: Berner Kom- mentar, 2012, N. 25 zu Art. 107 ZPO). Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind daher vom Beklagten zu tragen und er hat der Klägerin eine Parteient- schädigung zu bezahlen. Die Klägerin macht mit Kostennote vom 28. April 2023 (Berufungsbei- lage 6) eine Entschädigung von Fr. 1'469.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Diese erscheint im Ergebnis gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 AnwT als tarifkonform. 6.3. Soweit der Antrag der Klägerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Beru- fungsverfahren damit nicht gegenstandslos wird, ist er abzuweisen. Einer- seits ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu einem Prozesskostenvorschuss und die Klägerin macht nicht geltend, dass die Parteientschädigung beim Beklagten nicht einbringlich wäre. - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 7. März 2023 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an die Präsidentin des Be- zirksgerichts Aarau zurückgewiesen. 1.2. Soweit die Klägerin mehr oder etwas Anderes verlangt, wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'469.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 11 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Aarau, 23. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer