2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 13'400.00 werden den Klägern auferlegt. Sie werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten Fr. 13'400.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten deren zweitinstanzliche Parteikosten von Fr. 15'530.00 zu ersetzen. Zustellung an: [… ] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)