Die Gerichtskosten werden im Umfang von 50 %, d.h. mit Fr. 8'265.00 der Beklagten und im Umfang von 50 %, d.h. mit Fr. 8'265.00 den Klägern auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger von je Fr. 11'750.00 verrechnet, so dass die Beklagte den Klägern solidarisch Fr. 8'265.00 zu ersetzen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Klägern je Fr. 3'485.75 zurückzubezahlen. 9. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen. - 26 -