Fr. 11'750.00 zu verrechnen sind und die Beklagte den Klägern - 24 - Fr. 8'265.00 direkt zu ersetzen hat. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Gerichtskasse – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – anzuweisen, den Klägern den Betrag von Fr. 3'485.75 zurückzuerstatten. Die auf Fr. 36'532.70 festgesetzte Parteientschädigung, von welcher sich die Parteien sich gegenseitig ebenfalls je die Hälfte zu ersetzen hätten, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden Dispositiv- Ziffer. 1-8 wie folgt neu gefasst: