16 und 123), bezifferte die Beklagte den Nachlass mit Fr. 585'313.00 und beanspruchte davon Fr. 468'250.40 für sich (act. 144). Da der im Berufungsverfahren festgestellte Nachlass mit Fr. 983'508.00 und der den Kläger damit zugesprochene Betrag von insgesamt rund Fr. 196'702 nur geringfügig von den Anträgen der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren abweicht (vgl. oben), sind die Kläger diesbezüglich als obsiegend zu betrachten. Im Ergebnis rechtfertigt es sich somit, die vorinstanzlichen Prozesskosten den Parteien jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten haben die Parteien somit je mit rund Fr. 8'265.00 zu tragen, wobei diese mit dem Vorschuss der Kläger von je