Was die Teilung des Nachlasses von E._____ betrifft, haben die Parteien sowohl hinsichtlich der Erbanteile (Beklagte 4/5, Kläger je 1/10) als auch bezüglich der Art, wie die Teilung vorzunehmen sei, übereinstimmende Anträge gestellt. Umstritten war im Wesentlichen die Nachlasshöhe, weshalb die Parteien in der Konsequenz auch unterschiedlich hohe Beträge für sich selbst bzw. die Gegenpartei forderten. Während die Kläger von einem Nettonachlass von Fr. 992'208.00 ausgingen (act. 245) und entsprechend einen Betrag gesamthaft Fr. 198'441.60 beanspruchten (act. 16 und 123), bezifferte die Beklagte den Nachlass mit Fr. 585'313.00 und beanspruchte davon Fr. 468'250.40 für sich (act.