Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren die Teilung des Nachlasses von D._____ sen. und E._____ beantragt, während die Beklagte – wenn auch mit anderer Begründung – davon ausging, es sei nur der Nachlass der Letzteren zu teilen. Da der Erbteil der Kläger im Falle einer Teilung von zwei Nachlässen höher ausgefallen wäre und sie insoweit davon profitiert hätten, sind die Kläger in Bezug auf dieses Rechtsbegehren – welches die Hälfte der Klage ausmacht – als unterliegend zu betrachten. Was die Teilung des Nachlasses von E.