5.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Prozesskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 16'528.55 sowie einer Parteientschädigung von Fr. 36'532.70 zu 4/5 der Beklagten und zu 1/5 den Klägern auferlegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2). Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren obsiegt, sind die vorinstanzlichen Prozesskosten – deren Höhe an sich unbestritten geblieben ist – neu zu verlegen.