Die der Beklagten für das Berufungsverfahren zustehende Parteientschädigung ist ausgehend von der streitwertbedingten Grundentschädigung von Fr. 23'327.15, abzüglich 20 % für die nicht stattgefundene Verhandlung von (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (vgl. § 8 AnwT), der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuer von 7.7 % auf gerundet Fr. 15'530.00 festzusetzen.