auf gerundet Fr. 13'400.00 festzulegen (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 13'400.00 zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Kläger haben der Beklagten Fr. 13'400.00 direkt zu erstatten. - 23 -