5. Kosten 5.1. Gestützt auf das Vorstehende erwirkt die Beklagte im Berufungsverfahren insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als dass – wie von ihr im erstinstanzlichen Verfahren beantragt (vgl. act. 84) – ihr 4/5 des festgestellten Nachlassvermögens zuzusprechen sind. Im Ergebnis ist sie daher im obergerichtlichen Verfahren als obsiegend zu betrachten, weshalb die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich den Klägern aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind ausgehend vom Streitwert von Fr. 297'662.40 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.1; Berufung Rz. 119; Art. 91 Abs. 2 ZPO) auf gerundet Fr. 13'400.00 festzulegen (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m.