Was die Vollzugsmodalitäten der vorzunehmenden Teilung, insbesondere die im Grundbuch vorzunehmenden Handänderungen und die dafür anfallenden Kosten betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Entsprechend ist diesbezüglich auf die entsprechenden Anordnungen zu verweisen und die anfallenden Kosten sind jeweils von derjenigen Partei zu tragen, welcher das Eigentum an der fraglichen Parzelle zugesprochen wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4). Darüber hinaus ist die Beklagte zu verpflichten, A._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft eine Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 98'351.00 und B._____ jun. eine solche in Höhe von Fr. 46'777.00 zu leisten.