4.3. Im Ergebnis ist die Teilung des Nachlasses von E._____ dergestalt vorzunehmen, als dass B._____ jun. die beiden Grundstücke LIG Q._____ / (Nummer) sowie LIG Q._____ / (Nummer) erhält, während der Beklagten die flüssigen Mittel zzgl. Mietzinseinnahmen, die Liegenschaften LIG Q._____ / (Nummer) unter Übernahme der Hypothek von Fr. 15'000.00, LIG Q._____ / (Nummer) sowie LIG Q._____ / zuzuweisen sind. Was die Vollzugsmodalitäten der vorzunehmenden Teilung, insbesondere die im Grundbuch vorzunehmenden Handänderungen und die dafür anfallenden Kosten betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben.