Nachdem mit der Vorinstanz die beiden Äcker S._____ und T._____ (Grundstücke LIG Q._____ / (Nummer) sowie LIG Q._____ / (Nummer)) dem Kläger B._____ jun., sämtliche übrigen in E. 3.3.5 aufgeführten Aktiven und Passiven indessen der Beklagten zuzuweisen sind (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4 sowie oben), berechnen sich die von der Beklagten an die Kläger zu leistenden Ausgleichszahlungen wie folgt: - 22 -