__ jun. zuzuweisenden Grundstücke fallen sie jedoch erheblich geringer aus (vgl. dazu nachfolgend). Gleichzeitig werden der Beklagten mit ihrem Erbteil flüssige Mittel (inkl. Mietzinseinnahmen) zugewiesen, welche die zu leistenden Ausgleichszahlungen übersteigen, so dass die Beklagte diese ohne Weiteres zu begleichen vermag (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 4.1). 4.2.3. Gestützt auf das Vorstehende sowie den oben festgestellten Nettonachlass berechnen sich die Erbansprüche der Parteien wie folgt: