Die Zuweisung des gesamten Nachlassvermögens – mit Ausnahme der beiden Ackerparzellen – an die Beklagte mit der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wäre darüber hinaus auch unabhängig von den übereinstimmenden Parteianträgen unter den gegebenen Umständen möglich sowie zulässig. Zwar sind die festzusetzenden Ausgleichszahlungen im Verhältnis zum Erbteil der Beklagten von nicht unerheblicher Höhe, aufgrund der im Berufungsverfahren neu festgesetzten Erbansprüche sowie der angepassten Bewertung der dem Kläger B._____ jun. zuzuweisenden Grundstücke fallen sie jedoch erheblich geringer aus (vgl. dazu nachfolgend).