und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach sowie ausdrücklich beantragt, die im Nachlass befindlichen Aktiven und Passiven – mit Ausnahme der beiden Ackerlandparzellen – übernehmen zu wollen (act. 84 und 145). Einen diesbezüglichen Vorbehalt hinsichtlich des Anrechnungswerts der Liegenschaft Q._____ / (Nummer) äussert die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren und damit wiederum verspätet (vgl. Art. 317 ZPO). Da sich die Kläger mit dieser Art der Aufteilung des Nachlassvermögens zwischen den Parteien stets einverstanden erklärt haben (act. 14 f.), ist Art.