4.2.2. Entgegen den Vorbringen der Beklagten ist die Zuweisung der Liegenschaft Q._____ / (Nummer) an sie nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. Einzig wenn sie sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen können, ist die Sache zu verkaufen - 21 -